|           Neben  den Einträgen in Kirchenbüchern sind Standesamtsunterlagen eine  weitere wichtige Informationsquelle für den suchenden  Familienforscher.
 Standesämter wurden am 1.10.1874 in  Preußen neu eingeführt und nahmen ab dem 1.1.1876 auch im  restlichen Gebiet des deutschen Reiches ihre Verwaltungstätigkeit  auf.
 
 Davor erfolgte die Protokollierung der  Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle)  nur über die Eintragungen in den Kirchenbücher der  Kirchengemeinden. Natürlich haben die Kirchen nach der Einführung  der Standesämter weiterhin ihre Eintragungen in ihren Büchern  gemacht, sodass dem Familienforscher ab diesem Zeitpunkt zwei Quellen  zur Verfügung stehen.
 
 
 Also im Hinterkopf behalten!
 Vor  1874/76 gab es noch keine Standesämter, also direkt in die  Kirchenbücher schauen.
 
 
 Für die Führung der  Personenstandsregister in den Standesämtern gelten folgende Fristen,  die unter anderem auch den Zugang zu den Personenstandsurkunden  regeln:
 
 Geburten 110 Jahre
 Eheschließungen 80  Jahre
 Sterbefälle 30 Jahre
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      | Was  heißt das jetzt genau für den Familienforscher?
 
 
 Alle  Personenstandsfälle, die innerhalb dieser Fristen liegen, sind nicht  frei zugänglich und können nur von Personen angefordert werden, die  in direkter Linie mit der erfragten Person verwandt sind.
 
 
 Alle  Personenstandsfällen, die vor diesen Fristen liegen, sind für  jedermann frei zugänglich.
 Nach Ablauf der Fristen werden die  Unterlagen normalerweise von den Standesämtern an die zuständigen  Archive (Stadt- oder Kreisarchive) abgegeben und können dort  eingesehen werden.
 
 
 Ab dem 1. Januar 2023 stehen damit  also folgende Register der Öffentlichkeit zur Verfügung:
 
 Eheregister: 1874/76  	- 1942
 Geburtenregister: 1874/76 -  	1912
 Sterberegister: 1874/76 - 1992
 
 
  Infos  zum Personenstandsgesetz und den  Fristen bei Wikipedia: https://genwiki.genealogy.net/Personenstandsgesetz |